Satzung

Die Vereinssatzung von Bildungsgabe e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Bildungsgabe. 

(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen und führt denn Namenszusatz "e.V."

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung (AO). 

  1. Zwecke des Verbands ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. 
  2. Der Verband verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch Folgende Aktivitäten: 
  3. Schaffung von Bildungsangeboten und gemeinnützigen Bildungsprojekten mit anerkannten Bildungsträgern für Jugendliche und Erwachsene,
  4. Vernetzung und Erfahrungsaustausch mit anderen Bildungseinrichtungen,
  5. Durchführung von Fach- und Fortbildungstagungen zu Bildungsthemen,
  6. Entwicklung und Erprobung von Modellen und Konzepten der außerschulischen politischen Bildung,
  7. Publikationen zu bildungsspezifischen Themen.

Zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke strebt der Verein die Anerkennung als Bildungsträger durch die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) an. 

Die Zwecke und Inhalte der Vereinsarbeit beruhen auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie und zielen auf eine allgemeine Information über die Grundlagen des Staates, um das politische Verantwortungsbewusstsein und die politische Wahrnehmungsfähigkeit zu schaffen und zu fördern. 

§ 3 Vereinsvermögen

Der Verein ist uneigennützig und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in Textform, an die dem Vorstand letztbekannte Adresse der Mitglieder einberufen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt für die Versammlung einen Schriftführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Wenn bei Wahlen ein Mitglied oder bei anderen Abstimmungen wenigstens ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im obliegt gemäß § 26 BGB die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand hat innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vorzulegen. 

§ 7 Organisation

Der Verein übt seine satzungsmä­ßige Tätigkeit selbstständig aus. 

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Goethe-Institut e. V., Oskar-von-Miller-Ring 18, 80333 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

 

Bildungsgabe e.V.

Bildungsgabe hat sich gefragt, was passieren muss, damit mehr Innovationen und Erfindungen von Menschen aus sozialschwachen Familien kommen könnten. Tatsache ist, dass begabte Menschen und Visionäre in jeder Gruppe und in jeder Bildungsschicht vorhanden sind. Sie können sich aber in ihrer Kreativität nicht entfalten, weil Ihnen die Motivation, die notwendigen Ressourcen und Materialien fehlen. Zudem gibt es kaum niederschwelligen Zugang zu diesem Thema. Um die Zielgruppe im Bereich der Digitalisierung und Innovationen zu fördern, möchte Bildungsgabe e.V. einen Ort schaffen, an dem auch Menschen aus sozialschwachem Umfeld, an der Entwicklung von innovativen Technologien teilhaben können. Bildungsgabe etabliert in Frankfurt am Main einen Ort der Begegnung mit dem Namen "Innovationsraum". Ein Innovationsraum ist ein Creative Space, der neue und zukunftsorientierten Ideen Raum geben möchte. Der Raum soll für eine positive Veränderung und bessere Entwicklung der Gesellschaft sorgen. Dieser Kreativraum ist ein Brutkasten für gute Ideen – und unterscheidet sich durch seine Ausstattung und Gestaltung von den vorhandenen Jugend- und Begegnungsräumen. Ein solcher multisensorischer und flexibler Raum schafft ein ideenförderndes Umfeld und stellt alle notwendigen Werkzeuge und Flächen zur Verfügung, um Ideen strukturiert und über einen längeren Zeitraum weiterzuentwickeln. Der Innovationsraum entsteht an einem sozialen Brennpunkt am Ben-Gurion-Ring. Viele Kinder und Jugendliche haben einen Bedarf gemeldet und wünschen sich einen solchen Raum. Im Innovationsraum kann jeder mit VR- und KI-Technologien arbeiten, mit einem 3-Drucker neue Ideen ausprobieren und Workshops besuchen.

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Bildungsprojekte

13
 

Unterstützer

8

Ehrenamtliche

Beginnen wir gemeinsam zu bauen

Ermöglichen Sie Kindern und Jugendlichen mehr Chancen-gerechtigkeit und eine bessere Zukunft.

Eine gute Schulbildung und außerschuliche Bildungsangebote sind die wichtigste Voraussetzungen, um dem Teufelskreis der Armut zu entkommen.

Kinder und Jugendliche mit besserer Bildung sind selbstbewusster, können sich besser vor Ausbeutung und Krankheiten schützen und selbstbestimmter einen Beruf ergreifen. 

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